Gerade in der Sommerzeit sind Freizeit und Urlaub eines der wichtigsten Themen.
Um dem Stress und gesundheitsgefährdenden Arbeitszeiten entgegenzuwirken wird klarer, dass die Freizeit einen immer höheren Stellenwert einnimmt.
Dienstpläne müssen ja mindestens 14 Tage im Voraus bekannt sein, um eben diese dringend notwenidgen Freizeitphasen auch planen zu können. Kurzfristige Abänderungen des Dienstplans sind sofern kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht, nur mit Einverständnis der Arbeitnehmer möglich, sofern keine berücksichtigungsürdigen Interessen entgegenstehen.
Urlaub kann grundsätzlich nur einvernehmlich vereinbart werden.
Sollte eine Vereinbarung schwierig werden bitte kontaktiert uns bzw. eure Interessensvertretung. Wenn der Urlaubswunsch zumindest 3 Monate vorher beantragt wird, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig angetreten werden.
Wie bei allem gilt auch hier die Devise ” Wer schreibt – Der bleibt! ”
Um spätere Diskussionen zu vermeiden empfiehlt es sich immer alles schriftlich zu vereinbaren.