Archiv für den Monat: Juni 2017

Arbeiten bei Hitze – News vom Infopool AK Wien

Dieser Beitrag wurde am von in
Allgemeine News, BR-Info Forstinger veröffentlicht.

INFOPOOL AK Wien

Arbeiten bei Hitze

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommer-liche Temperatur zu hoch ist.

An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deutlich ab. Das hat die Ar-beitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefun-den. An „Hundstagen” sinkt die Arbeitsleistung um 30 bis 70 Prozent gegenüber Tagen mit „normalen” Temperaturen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.

Folgende Regelungen gibt es fürs Arbeiten bei Hitze

In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organis-mus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raum-temperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vor-handen, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. Sind solche Klima- oder Lüftungs-anlagen nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Be-reitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,…). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belas-tungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.

Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Ar-beitnehmer/innen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.

Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV).

 

Das hilft bei hohen Temperaturen

  • Genug trinken – Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den/die Arbeitgeber/in
  • organisatorische Maßnahmen, wie den Arbeitsbeginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
  • Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgenstunden
  • Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften
  • Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren (Zugluft vermeiden!) 
  • Zurverfüungstellung von Duschgelegenheiten

Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten!

Daher sollte jedenfalls:

  • Bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auch auf die klimati-schen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.
  • Auf besondere Personengruppen wie werdende und stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer/innen Bedacht genommen werden.
  • Arbeitsmediziner/in und Sicherheitsfachkraft zu Rate gezogen werden.
  • Auf die Einbeziehung der Betriebsräte/innen (haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte) nicht vergessen werden.
  • Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich durchge-führt werden.

Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Geeignete alkoholfreie Geträke zur Verfüung stellen
  •  Beschattung der Arbeitspläze
  • Information üer Gesundheitsgefahren
  • Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung
  • Tragen einer Kopfbedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nackenschutz), wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss 
  • Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, idealerweise mit Seitenschutz
  • Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel
  • Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen

Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsstättenverordnung (AStV)
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)