Archiv für den Monat: Juni 2015

VORSICHT BEI UNTERSCHRIFTEN!

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BR-Info Forstinger veröffentlicht.

Liebe Kollegen,
liebe Kolleginnen

wir möchten hier wieder ausdrücklich darauf hinweisen:

KEINE UNTERSCHRIFTEN SOFORT LEISTEN

Niemand kann euch dazu zwingen, denn unterschreiben bedeutet, dass Ihr freiwillig zustimmt!

Auch ein “Nahelegen” und Drängen auf eine sofortige Entscheidung ist unzulässig.

Ihr habt immer die Möglichkeit zu überlegen, nachzufragen und euch über eure Rechte zu erkundigen. -> Nehmt euch Bedenkzeit!!!

Es gibt so viele Dokumente, wo einem vorgegaukelt wird – “Das ist ein einmaliges Angebot und man hat erhebliche Vorteile dadurch…”

Sei es eine Fristlose Entlassung, unberechtigte vorzeitige Austritte, Stundenkürzungen, einvernehmliche Auflösungen usw. – überlegt, bevor Ihr unterschreibt und zieht eine Interessensvertretung bei. Angebote der einvernehmlichen Lösungen müssen aufrecht bleiben, wenn man die Bedenkzeit mit Zuziehung des Betriebsrats , der Arbeiterkammer (Tel 01/501 650) oder der Gewerkschaft GPA-DJP (Tel 01/050301-301) fordert. Hier gilt die Frist von 2 Werktagen (der Tag an dem die Beratung verlangt wird zählt NICHT mit) – Sollte dennoch eine einvernehmliche Auflösung innerhalb dieser 2 Tage stattfinden, ist diese rechtsunwirksam!
Innerhalb einer Woche kann die Ungültigkeit beim Arbeitgeber und innerhalb von 3 Monaten bei Gericht noch geltend gemacht werden.

Die Gespräche mit der Interessensvertretung eurer Wahl ist IMMER VERTRAULICH.
Aktiv wird diese ohnehin erst mit eurem direkten Auftrag.

Auch wenn Ihr von euch aus etwas veranlassen wollt – erkundigt euch vorher.
Es gibt immer hilfreiche Tipps.

Eine bereits geleistete Unterschrift ist kaum mehr bzw. nur sehr schwer zu revidieren.

Zwangsurlaub? Urlaubsplanung verpflichtend?

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BR-Info Forstinger veröffentlicht.

Immer wieder wird man im Arbeitsleben damit konfrontiert, dass ein Vorgesetzter eine Urlaubsplanung durchführen muss und den/die  MitarbeiterIn zwingen möchte Ihren gesamten Urlaubsanspruch sofort bekannt zu geben.
In manchen Fällen kann es sogar vorkommen, dass versucht wird einen Zwangsurlaub anzuordnen.

Geht das so einfach?

Die österreichische Rechtsordnung sieht generell keinen Zwangsurlaub vor. Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers ist also nicht möglich. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch seines Mitarbeiters grundsätzlich zu entsprechen – es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.

Weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen sind ermächtigt, Betriebsurlaube oder Urlaubssperren festzulegen. Inhalt einer Betriebsvereinbarung können jedoch allgemeine Grundsätze über den Verbrauch des Urlaubs sein.

Kann mein Urlaubsanspruch verfallen wenn ich Ihn nicht konsumiere?

Ja.
Ein Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit sind jeweils der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt. Zu beachten ist, dass bei jeder Urlaubskonsumation zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht wird.

z.B. Ein Angestellter ist am 1.1.2010 eingetreten. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 verbraucht er keinen Urlaub. Am 1.1.2013 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch. Erst mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 verjährt.
Sprich bei 30 Urlaubstagen (6-Tage Woche) verjährt der Anspruch ab dem 90. offenen Resturlaub.

Es gilt das Arbeitsjahr als Urlaubsjahr und nicht, wie viele meinen das Kalenderjahr.
(in den Filialen sieht man aber den aliquoten Urlaub im Personalplanungstool ohnehin sehr leicht zur täglichen Überprüfung, bzw. am Monatesende am Lohnzettel -> erarbeiteter Urlaub)

In wirtschaftlich schlechten Zeiten, hilft man dem Unternehmen natürlich damit seinen persönlichen Resturlaub so gering wie möglich zu halten. Somit sind die Rückstelllungen nicht mehr so hoch. Als Arbeitnehmer unterstützt man seinen Arbeitgeber indem man seinen Urlaubsanspruch rasch verplant und wieder abbaut.

Daher sollte ein Unternehmen und seine Vorgesetzten dankbar sein, wenn sich Mitarbeiter auch in dieser Form beteiligen und Sie nicht unter Druck setzen den Urlaub zwanghaft zu verbrauchen. Hier besteht die Gefahr der Demotivation und das wirkt kontraproduktiv.

Achtung! Wenn man sich allerdings weigert eine vorzeitige Urlaubsplanung abzugeben, muss der Arbeitgeber dann aber keinem “plötzlichen Urlaubsantrag” zustimmen. Wir raten jedem seinen Urlaubswunsch mindestens 3 Monate vor Antritt schriftlich bekannt zu geben.

Urlaub ist wichtig und sinnvoll einzusetzen!
Er dient der Erholung, Widerherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft. 

 zur Erinnerung:

URLAUB IMMER SCHRIFTLICH VEREINBAREN!

Was ist Altersteilzeit? Gibt es das bei uns?

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Liebe Kollegen,
liebe Kolleginnen!

Es freut uns Euch mitteilen zu können, dass auch in unserem Unternehmen die Möglichkeit für die kontinuierliche Altersteilzeit besteht. Da wir in letzter Zeit immer häufiger Anfragen zu diesem Thema haben, widme ich Diesem hier auch einen Beitrag mit den wichtigsten Erstinformationen.

Grundsätzlich kann die Arbeitszeit um 40-60% verkürzt werden.
In unserem Fall von 38,5 Stunden auf 15,4 bis 23,1 Stunden/Woche.

Das Entgelt bleibt jedoch bis zu 80% erhalten.

Einfaches Beispiel:

Bisheriger Verdienst der letzten 12 Monate Vollzeit im Schnitt € 2000 brutto.

Bei 50% Kürzung der Arbeitszeit entsteht ein Anspruch auf Entgelt in Höhe von € 1000 brutto.

Zusätzlich gibt es aber vom Weggefallenen 50% Lohnausgleich – also € 500 brutto.

Demnach liegt der monatliche Bruttobezug dann bei € 1500.-

Weitere Vorteile sind:
– Anspruch Abfertigung ALT wird vor der Zeit der Herabsetzung vom Vollzeit-Gehalt berechnet.
– Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls auf Grundlage des Einkommens vor Herabsetzung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber weiterhin entrichtet.
Somit gibt es auch keine Änderung bei der Pension, Krankengeld, Versehrtenrente, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
– Vollständige Insolvenz-Ausfallgeldsicherung

Grundvoraussetzung:

Mindestens 25 Wochenstunden Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten

Der frühestmögliche Antrittszeitpunkt ist sieben Jahre vor der Regelpension. (aber nur max. 5 Jahre andauernd)

Das Zugangsalter für Männer beträgt 58 Jahre.

Frauen, die am 1.12.1963 oder früher geboren sind, können ab 53 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt somit ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit. (siehe Infoblatt AMS)

Ein Bescheid der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) mit dem Stichtag des Pensionsantritts. (vorab besorgen!)

Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
(Ausarbeitung erfolgt in der Personalabteilung)

Die endgültige Zustimmung erfolgt danach durch das AMS nach positiver Prüfung aller Faktoren

Wenn Ihr diesbezüglich Fragen habt, könnt Ihr euch gerne an uns wenden.

Ich empfehle ohnehin allen, die von der Personalabteilung dann ausgearbeiteten Altersteilzeitverträge VOR Unterschrift trotzdem prüfen zu lassen.

ACHTUNG – Achtet auch auf den Stichtag des Antritts – hier gibt es unterschiedliche Berechnungen des Urlaubs- / Weihnachts- / Jubiläumsgeldes. Eine schriftliche Regelung dazu ist unbedingt empfehlenswert. Wir beraten gerne.

Bitte IMMER egal wobei – NICHTS SOFORT UNTERSCHREIBEN!
(außer es gibt eine vom Himmel gefallene Lohnerhöhung ohne Forderungen natürlich)

Man darf immer mit seiner Interessensvertretung darüber beraten.

Detailliertere und aktuelle Informationen findet Ihr dazu bei:

Arbeiterkammer

AMS

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Allgemeine News veröffentlicht.

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